Finanzierung:

Der Pflegegrad entscheidet über die Pflegeleistung und Finanzierung über die Pflegeversicherung

Was ist zu tun?

  • Zunächst muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
  • Sie bekommen ein Formular zugesendet
  • Und es folgt ein Termin für die medizinische Begutachtung
  • Der Gutachter kommt in Ihr Zuhause, um Sie im Umfeld zu beurteilen
  • Die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad
  • Sie können gegen den Bescheid Einspruch einlegen

Überblick über die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung (Stand: 01.01.24)

Pflegegrad 1

Sachleistung ambulante Pflege:
00,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
125,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
125.00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
00,00 * Euro 5) *

Pflegegrad 2

Geldleistung ambulante Pflege:
332,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
761,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
125,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
770,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
689,00 Euro 5) *

Pflegegrad 3

Geldleistung ambulante Pflege:
573,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
1.432,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
125,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
1.262,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
1.298,00 Euro 5) *

Pflegegrad 4

Geldleistung ambulante Pflege:
765,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
1.778,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
125,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
1.775,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
 1.612,00 Euro 5) *

Pflegegrad 5

Geldleistung ambulante Pflege:
947,00 Euro 1)

Sachleistung ambulante Pflege:
2.200,00 Euro 2) *

Entlastungsbetrag ambulante Pflege (zweckgebunden):
125,00 Euro 3)

Leistungsbetrag Vollstationäre Pflege:
2.005,00 Euro 4)

Leistungsbetrag
Tages- Nachtpflege
1.995,00 Euro 5) *

 1) Monatlicher Betrag für selbst beschaffte Pflegehilfe (Angehörige, Freunde, Nachbarn).

2) Monatlicher Höchstbetrag für Leistungen eines anerkannten Pflegedienstes.

3) Zweckgebundener Entlastungsbetrag für die Erstattung von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag, Leistungen der ambulanten Pflegedienste (ab PG 2 jedoch nicht für die körperbezogene Pflegemaßnahmen). * Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für für körperbedingten Pflegemaßnahmen einsetzen.

4) Monatlicher Höchstbetrag für pflegerische Leistungen in einem Alten- oder Pflegeheim

5) Monatlicher Höchstbetrag für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. * Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können für die Tages- und /oder Nachtpflege den Entlastungsbetrag einsetzen.

Kurzzeitpflege

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wurde zum 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege von bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung.

Geldleistungen unter der Lupe

Geldleistungen


Wenn Menschen von Angehörigen, Freunden, Nachbarn o.ä. privaten Personen Zuhause gepflegt werden, zahlt die Pflegekasse die Leistungen direkt an den Pflegebedürftigen. Bei der Inanspruchnahme von Geldleistungen muss in festgelegten zeitlichen Abständen (je nach Pflegegrad) eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Sachleistungen


Ein Pflegebedürftiger erhält diese Leistungen,  wenn zu Hause oder in einer Pflege-WG von einem professionellen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Sachleistung kann für Grundpflege, Betreuung und auch haushaltsnahe Hilfen durch den ambulanten Pflegedienst genutzt werden.

Kombinierte Geld- und Sachleistungen

Bei dieser Leistung wird die Sachleistung vom ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschöpft. Die anteilig ausgezahlte Geldleistung kann dann noch für Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld genutzt werden.

ACHTUNG:

Mit Pflegegrad 1 erhält man noch kein Pflegegeld, der Medizinische Dienst geht davon aus, dass der Pflegebedürftige seinen Alltag noch weitgehend selbständig bewältigen kann.

ACHTUNG:

Diese Leistungen werden auch bezahlt, wenn Angehörige (die sonst die Pflege übernehmen) aus z.B. beruflichen Gründen keine Zeit haben und deshalb eine Tages- oder Nachtpflege – also teilstationär – in einem Pflegeheim in Anspruch genommen werden muss. 

ACHTUNG:

Wenn man sich für Kombinationsleistungen entscheidet, wird das Pflegegeld entsprechend der erbrachten Leistung des Pflegedienstes nur prozentual ausgezahlt.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege

Diese Leistungen können für verschiedene Hilfen in Anspruch genommen werden:

  • Sonstige Dienstleistungen wie z.B. Begleitung zu Ärzten
  • Alltagsbegleitung, die der pflegebedürftigen Person Hilfestellung gibt
  • Generell alle Tätigkeiten, die für Entlastung sorgen – dazu zählen Haushaltshilfen und Betreuung des Pflegebedürftigen

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen entsprechen 125,- Euro monatlich, unabhängig vom Pflegegrad. In Anspruch nehmen kann sie also jeder pflegebedürftige Mensch, der ambulant gepflegt wird.

Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Die identischen Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es für stationär gepflegte Menschen. In diesem Falle wird das Geld dem Pflegeheim ausgezahlt. Allerdings muss das Heim nachweisen, dass es zusätzliche Betreuung und Aktivierung dem Heimbewohner anbietet.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist für private Pflegepersonen gedacht, wenn sie die Pflege – aufgrund einer Erkrankung, Urlaub oder anderen Gründen – vorübergehend nicht ausüben können. In diesem Falle kann für maximal 42 Tage (tageweise Verhinderungspflege) im Jahr ein ambulanter Pflegedienst oder auch eine private Person die Pflege ersatzweise übernehmen. Im Kalenderjahr erstattet die Pflegekasse hierfür maximal 1.612,- Euro. Dieser Betrag kann zusätzlich durch die Hälfte der Kurzzeitpflege (jährlich 806,- Euro) aufgestockt werden.

Wohnungsanpassung

Wenn Menschen ambulant gepflegt werden, haben Sie auch einen Anspruch auf finanzielle Hilfe für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung. Bezuschusst werden von der Pflegekasse maximal 4.000,- Euro pro Maßnahme. Bedeutet: Wenn sich der Zustand verschlechtert und dadurch eine weitere Umbaumaßnahme nötig wird, können weitere 4.000,- Euro beantragt werden. Diese Regelung gilt auch für Umbauten in betreutem Wohnen. In diesem Falle können auch mehrere Bewohner zusammen einen Antrag stellen und so maximal 16.000,- Euro genehmigt bekommen.

Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel

Die Pflegekassen zahlen auch Zuschüsse für verschiedene Hilfsmittel. Dies Gebrauchsmittel werden mit insgesamt pauschal 40,- Euro monatlich bezuschusst. Bei der Begutachtung kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen auch verschiedene Hilfsmittel (z.B. Rollator, Pflegebett) empfehlen.

 

Sie brauchen eine individuelle Beratung?

Pflegestützpunkt Bad Kreuznach
Wilhelmstr. 84-86
55543 Bad Kreuznach
0671-9204730 (Zentrale)

Quellen:

Sozialgesetzbuch www.sozialgesetzbuch-sgb.de (Stand: Januar 2021)
Bundesministerium für Gesundheit www.bundesgesundheitsministerium.de (Stand: Januar 2021) 
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend www.wegweiser-demenz.de (Stand: Januar 2021) 
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. www.mdk.de (Stand: Januar 2021)