Seit Januar gibt es einen höheren Vermögensfreibetrag

  • Wenn die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder die Versorgung im Heim höher sind als der Zuschuss der Pflegeversicherung, müssen Pflegebedürftige die Differenz selbst bezahlen.
  • Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, sollte frühzeitig einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen.
  • Was viele nicht wissen: Es gibt eine Vermögensfreigrenze, das Schonvermögen, die nicht angetastet werden muss.

Steigende Kosten in der Pflege führen dazu, dass sich immer mehr Menschen die Eigenbeteiligung an der Pflege nicht mehr leisten können. Diese Menschen haben einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege und können beim Sozialamt einen Antrag stellen.

„In unserer Beratung stellen wir immer wieder fest, dass viele Betroffene nicht wissen, dass sie nicht ihr gesamtes Vermögen verbrauchen müssen, bevor sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen können“, so Silke Lachenmaier, juristische Fachberaterin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Alleinstehende dürfen seit Januar ein Vermögen von 10.000 Euro behalten, Eheleute 20.000 Euro.“

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Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale stellen viele Menschen den Antrag auf Hilfe zur Pflege meist erst, wenn das gesamte Vermögen aufgebraucht ist. „Das ist aber eindeutig zu spät, denn das Sozialamt zahlt ein verbrauchtes Schonvermögen nicht zurück“, informiert Lachenmaier.

Die Expertin empfiehlt daher, das vorhandene Schonvermögen nicht für die Pflegekosten zu verwenden und den Antrag auf Hilfe zur Pflege möglichst frühzeitig zu stellen. Die Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht. Da aufgrund der höheren Vermögensfreigrenzen deutlich mehr Personen einen Anspruch auf Unterstützung haben, gehen die Behörden von steigenden Antragszahlen und längeren Bearbeitungszeiten aus.

Ausführliche Informationen bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/sozialhilfe-wann-sich-das-sozialamt-an-pflegekosten-beteiligt-55159

Quelle:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz